Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1803: Regierungsrat
Um eine Ehe eingehen zu können, müssen Bräutigam und Braut bestimmte Altersanforderungen erfüllen. Unter bestimmten Bedingungen kann die Regierung des Wohnsitzkantons eine Braut, die das 17. Lebensjahr vollendet hat, für ehemündig erklären. Der Regierungsrat ist für die Behandlung von Ehemündigkeitsgesuchen zuständig, wobei kein Anspruch auf Ehemündigerklärung besteht. Entscheidend ist die charakterliche Reife der Verlobten und ihre materiellen Möglichkeiten. Die Ehemündigkeit darf nur im Hinblick auf die Eheschliessung mit einem bestimmten Partner erfolgen. Die Gesuchstellerin hat eine Lehre begonnen, während ihr Verlobter eine stabile finanzielle Situation hat. Die Ablehnung des Gesuchs würde dazu führen, dass die Gesuchstellerin die Lehre abbrechen und die Schweiz verlassen müsste. Die Ehemündigerklärung wird aufgrund der persönlichen Wohlfahrt der Gesuchstellerin und ihrer Familie gerechtfertigt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 1803 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.07.1991 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Ehemündigerklärung. Art. 92 Absatz 2 ZGB. Ein Anspruch auf Ehemündigerklärung besteht nicht. Entscheidend ist, ob die Verlobten die charakterliche Reife für die Ehe mitbringen, und ob aufgrund der materiellen Möglichkeiten und des Vorlebens die Chancen für einen Bestand der Ehe gegeben sind. Die Praxis anerkennt als Gründe, welche eine frühzeitige Heirat rechtfertigen, die Schwängerung der Braut und die beidseitige persönliche Wohlfahrt der Verlobten. |
Schlagwörter: | ündig; Braut; Ehemündigerklärung; Verlobte; Regierung; Absatz; Lehre; Wohnung; Rücksicht; Altersjahr; Rücksichten; Zustimmung; Gesetzes; Regierungsrat; Verlobten; Ehemündigkeit; Wohlfahrt; Schweiz; Familie; Brautpaar; Rückkehr; Bräutigam; Wohnsitzkantons; Fällen |
Rechtsnorm: | Art. 96 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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